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Einreise nach Österreich und Vorreiseabfertigung

Alles rund um die Einreise in Österreich und die Covid-19 Regelungen erfahren Sie in diesem Artikel!

Eckpfeiler der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021) ist der Fokus auf Nachweismöglichkeiten, dass Sie nicht infiziert sind: bei allen Einreisearten der Nachweis einer Impfung, ein aktueller PCR-Test, oder eine Genesung von COVID-19 erforderlich ist. Dazu gehören auch die EU Digital COVID Certificates, die einen EU-konformen QR-Code enthalten. Als Impfnachweis werden alle Impfstoffe anerkannt, die von der EMA zugelassen wurden oder das Bewertungsverfahren der WHO erfolgreich bestanden haben. Für die Einreise aus sogenannten Virusvarianten-Regionen und -Staaten gelten strengere Regeln.

Einreise nach Österreich und Vorreiseabfertigung

Die zweite Impfdosis und alle weiteren Impfungen werden bis zu 360* Tage nach Erhalt anerkannt.

*Bitte beachten Sie: Ab dem 6. Dezember 2021 verkürzt sich die Gültigkeit dieser Impfbescheinigungen auf 270 Tage.

Zwischen der ersten und zweiten Impfung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen, zwischen einer zweiten und dritten Impfung müssen mindestens 120 Tage liegen.

Die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 sieht drei Kategorien vor:

  1. Einreise aus Staaten und Regionen mit geringem epidemiologischem Risiko: Nachweise, keine Quarantäne

Diese Staaten und Regionen sind in Anlage 1 der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 aufgeführt; sie umfassen EU-/EWR-Staaten sowie Drittstaaten mit einer geringen Inzidenz von COVID-19. Aus diesen Ländern ist jede Art der Einreise in das Land möglich – auch touristische Reisen.

Einreise nach Österreich und Vorreiseabfertigung

Für die Einreise in das Land ist ein aktueller PCR-Test oder der Nachweis einer Impfung oder Genesung von COVID-19 erforderlich. Können Sie diesen Nachweis nicht erbringen, müssen Sie sich mit dem Vorreiseabfertigungsformular anmelden und zeitnah oder spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise nach Österreich einen Test durchführen lassen. Der Impfnachweis im Sinne der Einreiseverordnung kann nur durch ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Dokument in lateinischer Schrift (z EUL-Verfahren (Emergency Use Listing Procedure). Siehe Anhang CDeutscher Text für Impfstoffe. Als Impfnachweis gelten auch die EU Digital COVID Certificates, die mit einem EU-konformen QR-Code versehen sind. Der Nachweis der Genesung von COVID-19 muss durch eine ärztliche oder behördliche Bestätigung in deutscher oder englischer Sprache (in lateinischen Schriftzeichen) (z .

Folgende Staaten befinden sich derzeit in Anhang 1: Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Herzogtum Liechtenstein, Griechenland, Hongkong, Irland, Island, Italien, Jordanien, Kanada, Katar, Kroatien , Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Macau, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, San Marino, Saudi-Arabien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Süd Korea, Taiwan, Tschechien, Ungarn, Uruguay, Vatikan, Vietnam, Zypern*.

Einreise nach Österreich und Vorreiseabfertigung

  1. Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten: Vorreise-Freigabeformular, molekularer Test (z. B. PCR) und Quarantäne

Die Einreise aus Gebieten und Staaten mit Virusvarianten ist weiterhin stark eingeschränkt. Grundsätzlich dürfen nur österreichische Staatsbürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich einreisen. Eine Einreise aus humanitären Gründen oder aus zwingenden Gründen im Interesse der Republik ist jedoch möglich. Es gibt auch andere Ausnahmen.

Für Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen oder sich in den letzten zehn Tagen in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, gilt nach wie vor: Die Einreise ist nur mit einem negativen molekularen Testergebnis (z.B. einem PCR-Test) möglich. In diesem Fall gilt die Testpflicht auch für Personen, die geimpft wurden oder von COVID-19 genesen sind. Das Ergebnis des Molekulartests ist bei einer Kontrolle den Behörden vorzulegen. Darüber hinaus muss ein Formular zur Reisefreigabe online ausgefüllt und eine 10-tägige Selbstisolation absolviert werden. Die Quarantäne kann jedoch vorzeitig beendet werden, indem am fünften Tag nach der Einreise ein neues negatives molekulares Testergebnis durch Vorlage eines zusätzlichen ärztlichen Attests gemäß Anhang H oder Anhang I.

Die Pflicht, ein negatives Ergebnis eines molekularen Tests oder ein ärztliches Attest, das einen solchen Test bestätigt, mitzubringen, gilt nicht für Personen, die von COVID-19 genesen sind und ein ärztliches Attest gemäß Anhang H oder Anhang I vorlegen können.

Die Pflicht zur Selbstisolation bleibt jedoch bestehen.

 

Anhang 2: Derzeit sind keine Staaten oder Territorien in Anhang 2 aufgeführt.

  1. Einreise aus anderen Staaten und Regionen: Vorreiseabfertigungsformular, Nachweise, Quarantäne, Befreiung

Link: https://www.oesterreich.gv.at/en/themen/coronavirus_in_oesterreich/pre-travel-clearance.html#:~:text=For%20entry%20into%20the%20country,24%20hours%20of%20entering%20Austria.

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